Über uns
Satzung
Satzung der Europäischen Bewegung Deutschland Sachsen
Satzung vom 15. Dezember 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 24.03.2017.
- § 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- § 2 Zweck, Aufgaben
- § 3 Gemeinnützigkeit
- § 4 Mitgliedschaft
- § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
- § 6 Verlust der Mitgliedschaft
- § 7 Mitglieder
- § 8 Ehrenmitglieder
- § 9 Gliederung
- § 10 Organe
- § 11 Mitgliederversammlung
- § 12 Präsidium
- § 13 Geschäftsführer
- § 14 Satzungsänderung
- § 15 Änderung des Vereins
§1 – Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Europäische Bewegung Sachsen e.V.“
- Sitz des Vereins ist Dresden.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck, Aufgaben
- Zweck des Vereins ist die Förderung des europäischen Gedankens im Freistaat Sachsen und der Verständigung zwischen den europäischen Völkern.
- Der Verein ist ein Zusammenschluss von Parteien, Verbänden, Vereinen, Institutionen und sonstigen Einrichtungen, deren Ziel auf die Vereinigung der europäischen Staaten zu einer Union auf freiheitlicher demokratischer Grundlage gerichtet ist und die im Freistaat Sachsen tätig sind.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Teilnahme an und Durchführung von Veranstaltungen und Diskussionsrunden sowie durch Beteiligung an öffentlichen Diskussionen über Dritte (insbesondere die Mitgliedsverbände oder die Europäische Bewegung Deutschland und die Internationale Europäische Bewegung) oder eigenständige Pressearbeit. Dem Satzungszweck dient insbesondere auch die Verleihung des Sächsischen Europapreises.
- Der Verein soll um Förderung und Ausgleich der verschiedenen auf die Vereinigung Europas gerichteten Bestrebungen besorgt sein.
- Der Verein soll eigene Initiativen entfalten, um die Vereinigung Europas zu fördern.
- Der Verein hat die Aufgabe, im Rahmen der Europäischen Bewegung den Freistaat Sachsen zu vertreten.
- Der Verein ist überparteilich.
§ 3 – Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 – Mitgliedschaft
Dem Verein gehören an:
a) ordentliche Mitglieder
b) Ehrenmitglieder.
§ 5 – Erwerb der Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft wird auf schriftlichen Antrag durch Aufnahme erworben.
- Zuständig für die Aufnahme ist das Präsidium.
§ 6 – Verlust der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Präsidium erklärt werden.
- Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied gegen die Satzung verstößt. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn ein Mitglied zu verstehen gibt, dass es nicht mit dem Zweck und den Aufgaben des Vereins (§ 2) einverstanden ist. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.
§ 7 – Mitglieder
Dem Verein können als Mitglieder die im Sächsischen Landtag vertretenen politischen Parteien, sowie Personenvereinigungen, öffentliche und private Körperschaften und sonstige Einrichtungen angehören, sofern sie belegen können, dass ihr Zweck oder Handeln ausdrücklich auf eine europäische Zielsetzung im Sinne des § 2 Nr. 2 hinweist oder für das Ziel und die Aufgaben der Europäischen Bewegung Sachsen e.V. förderlich ist.
§ 8 – Ehrenmitglieder
- Wer sich um die Vereinigung Europas oder die Angelegenheiten des Vereins besonders verdient gemacht hat, kann Ehrenmitglied werden.
- Die Entscheidung trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums.
- Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung Sitz und beratende Stimme. Sie werden zu den Sitzungen des Präsidiums eingeladen.
§ 9 – Gliederung
- Die Europäische Bewegung Sachsen ist als Landeskomitee Mitglied der Europäischen Bewegung Deutschland e.V.
- Sie umfasst den räumlichen Bereich des Freistaates Sachsen. Sie wirkt in den Organen der Europäischen Bewegung Deutschland e.V. mit.
§ 10 – Organe
- Organe des Vereins sind:
- a) die Mitgliederversammlung
- b) das Präsidium
- c) der Geschäftsführer
- Die Organe haben die in dieser Satzung festgelegten Aufgaben. Soweit eine Aufgabe keinem bestimmten Organ zugewiesen ist, ist das Präsidium zuständig.
§ 11 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bilden die Delegierten der Mitgliedsorganisationen. Jede Mitgliedsorganisation kann bis zu zwei Delegierte entsenden.
- Jede Mitgliedsorganisation hat zwei Stimmen. Jeder Delegierte kann bis zu zwei Stimmen wahrnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen der anwesenden Delegierten gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
- Eine Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt auf Weisung des Präsidenten durch den Geschäftsführer. Die Einberufung hat schriftlich mit einer Einladungsfrist von 4 Wochen unter gleichzeitiger Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung zu erfolgen. Eine Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Zehntel der Delegierten dies verlangt.
- Die Wahlen sind grundsätzlich geheim. Durch einstimmigen Beschluss der Mitgliederversammlung kann offen abgestimmt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens jedoch die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Führt dieser Wahlakt nicht zu einer wirksamen Wahl, so entscheidet das Los unter denjenigen, die in gleicher Anzahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
- Die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
- a) Wahl des Präsidiums
- b) Wahl des Schatzmeisters
- c) Beschlussfassung über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern
- d) Beratung und Beschlussfassung über die vom Präsidium vorgelegten Angelegenheiten
- e) Bildung von Unterorganisationen, Ausschüssen, Kommissionen
- f) Beschlussfassung über den vom Präsidium vorzulegenden Voranschlag
- g) Wahl der Kassenprüfer
- h) Feststellung der Jahresabschlussrechnung
- i) Festlegung der Beitragsordnung
- j) Festlegung der Kassenordnung
- k) die sonstigen der Mitgliederversammlung durch Gesetz und Satzung zugewiesenen Aufgaben.
- Zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen können im Einvernehmen mit dem Präsidenten Gäste eingeladen werden.
- Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der mitwirkenden Delegierten beschlussfähig. Hierauf ist bei der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
§ 12 – Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- a) dem Präsidenten
- b) den Vizepräsidenten
- c) dem Schatzmeister
- d) eventuell weiteren Mitgliedern.
- Das Präsidium soll die Mitgliederstruktur der Europäischen Bewegung Sachsen repräsentieren. Im Übrigen soll jede Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten und zugleich Mitglied in der Europäischen Bewegung Sachsen ist, ein Mitglied stellen und hat ein entsprechendes Vorschlagsrecht.
- Die Mitgliederversammlung setzt die Zahl der Vizepräsidenten sowie eventuell der weiteren Mitglieder fest. Es sind mindestens zwei höchstens sechs Vizepräsidenten zu wählen. Ein Vizepräsident kann die Funktion des Schatzmeisters ausüben.
- Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie die eventuellen weiteren Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Das Präsidium hat das Recht, der Mitgliederversammlung für das Präsidium Vertreter der Parteien und Personenvereinigungen der öffentlichen und privaten Körperschaften sowie sonstigen Einrichtungen vorzuschlagen. Weitere Vorschläge können von der Mitgliederversammlung gemacht werden. Der Präsident und die Vizepräsidenten sowie die weiteren Mitglieder des Präsidiums werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Bei Stimmengleichheit hat eine Stichwahl zu erfolgen. Führt auch dieser Wahlakt nicht zu einer wirksamen Wahl, so entscheidet das Los unter denjenigen, die in gleicher Anzahl die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.
- Die Wahlzeit beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Ein gewähltes Mitglied bleibt jedoch im Amt, bis für sein Amt ein Nachfolger gewählt wird und dieser das Amt angenommen hat.
- Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister. Hiervon ist jeder allein vertretungsberechtigt.
- Das Präsidium leitet die Geschäfte des Vereins. Es ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Das Präsidium kann einen Teil seiner Geschäfte auf den Geschäftsführer übertragen.
- Das Präsidium bestimmt die Delegierten und Ersatzdelegierten für die Mitgliederversammlung der Europäischen Bewegung Deutschland e.V. und ist zuständig für die Herstellung des Benehmens über den Sprecher der Landeskomitees mit Sitz im Bundesvorstand der Europäischen Bewegung Deutschland e.V.
- Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mit einer Frist von 4 Wochen eingeladen wurde.
- Beschlüsse des Präsidiums kommen mit einfacher Mehrheit der sich an der Beschlussfassung beteiligenden Mitglieder zustande. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, in dessen Abwesenheit die seines Vertreters.
- An Sitzungen des Präsidiums können auf Vorschlag des Präsidenten Gäste teilnehmen, soweit sich dagegen kein Widerspruch erhebt.
§ 13 – Geschäftsführer
- Das Präsidium bestellt einen Geschäftsführer. Er kann ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig sein.
- Der Präsident schließt ggf. mit ihm einen Anstellungsvertrag.
- Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte der Europäischen Bewegung Sachsen zu führen. Er hat die Mitgliederversammlung und Sitzungen des Präsidiums einzuberufen, vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen.
- Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen der Europäischen Bewegung Sachsen mit beratender Stimme teil.
- Die vom Geschäftsführer gefertigten Protokolle über Sitzungen der Organe sind in der nächsten Sitzung des betreffenden Organs zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Geschäftsführer ist dem Präsidium für seine Geschäftsführung verantwortlich.
- Der Geschäftsführer ist im Rahmen seines Tätigkeitsbereiches besonderer Vertreter des Vereins nach § 30 BGB.
§ 14 – Satzungsänderung
- Über eine Satzungsänderung beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, die über die Satzungsänderung beschließen soll, zu versenden.
- Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen vorzunehmen, wenn dies im Rahmen der vereinsrechtlichen Anerkennung notwendig ist.
- Ein Beschluss auf Änderung der Satzung kommt nur zustande, wenn ihm mindestens zwei Drittel der bei der Beschlussfassung anwesenden Delegierten zustimmen.
§ 15 – Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung des Vereins ist nach den für die Satzungsänderungen maßgeblichen Vorschriften zu bestimmen.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Europäische Bewegung Deutschland e.V., die die Mittel ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Soweit Gegenstände aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Körperschaften erworben worden sind, geht das Eigentum auf denjenigen über, der Mittel zur Verfügung gestellt hat, wenn dieser nicht ausdrücklich darauf verzichtet.
Dresden, 24. März 2017